Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle von der DrivnPassion GmbH, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg (im Folgenden „Veranstalter“), durchgeführten Reiseveranstaltungen im Sinne des § 651a BGB (im Folgenden „Veranstaltung“). Diese AGB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus.

1.2 Mit seiner Anmeldung zur Veranstaltung erklärt sich der Teilnehmer mit der Geltung dieser AGB einverstanden.

2 Vertragsschluss

2.1 Der Teilnehmer bietet dem Veranstalter mit seiner Anmeldung unter www.drivnpassion.com den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Die schriftliche Bestätigung beinhaltet alle wesentlichen Angaben über die gebuchte Veranstaltung.

2.2 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Veranstalters vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zustimmung erklärt.

2.3 Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Personen, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.4 Der Veranstalter weist den Teilnehmer darauf hin, dass bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB kein Widerrufsrecht besteht. Soweit diejeweiligen Voraussetzungen vorliegen, greifen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.

3 Zahlungsbedingungen, Reiseunterlagen

3.1 Mit Vertragsschluss verpflichtet sich der Teilnehmer zur Zahlung des Teilnahmepreises.

3.2 Nach Vertragsschluss übersendet der Veranstalter dem Teilnehmer eineAnzahlungsrechnung über 50 % des Teilnahmepreises. Die Anzahlungsrechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Anzahlungsrechnung zu begleichen. Über die Restzahlung stellt der Veranstalter dem Teilnehmer spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine weitere Rechnung. Diese ist ebenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt zu begleichen, sofern feststeht, dass die Veranstaltung wie gebucht durchgeführt wird (vgl. Ziffer 5). Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn) wird der gesamte Teilnahmepreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

3.3 Die Preise verstehen sich in EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Veranstalters ist nur in EUR möglich. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Teilnehmer etwaige dabei entstehenden Gebühren zu tragen.

3.4 Leistet der Teilnehmer Zahlungen – auch nach Mahnung mit Fristsetzung durch den Veranstalter – nicht oder nicht vollständig entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und zu Gunsten des Teilnehmers kein Zurückbehaltungsrecht besteht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten.

3.5 Tritt der Veranstalter gemäß Ziffer 3.4 vom Vertrag zurück, kann er die Zahlung einer Entschädigung nach Ziffer 6.2 Satz 2 bis Ziffer 6.6 vom Teilnehmer verlangen.

3.6 Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer etwa zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail zur Verfügung gestellt, sofern die An- und Restzahlung entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten geleistet worden sind.

4 Leistungsänderungen vor Veranstaltungsbeginn

4.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und seitens des Veranstalters nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

4.2 Der Veranstalter wird den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, SMS oder Messenger) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informieren.

4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Leistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Vertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von dem Veranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

– entweder die Änderung anzunehmen

– oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten

– oder die Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche angeboten hat.

Erfolgt gegenüber dem Veranstalter keine oder keine fristgerechte Reaktion, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Auf diese Folge wird der Veranstalter den Teilnehmer in der Erklärung gemäß Ziffer 4.2 hinweisen.

4.4 Fallen bei dem Veranstalter für die Durchführung der geänderten Veranstaltungbzw. Ersatzveranstaltung bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten an, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1 Der Veranstalter kann wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den vorbenannten Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn dem Teilnehmer spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Bestätigung nach Ziffer 2.1 die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

5.2 Wird die Veranstaltung aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung Zahlungen des Teilnehmers auf den Teilnahmepreis zurückzuerstatten.

6 Rücktritt des Teilnehmers vor Veranstaltungsbeginn – Stornierungsbedingungen

6.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Hierfür kann eine Entschädigung nach den nachfolgenden Bestimmungen anfallen. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

6.2 Tritt der Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurück oder tritter zu der Veranstaltung nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von dem Veranstalter zu vertreten ist oder soweit nicht am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z. B. Epidemien, Pandemien, Unwetter, Überschwemmungen, Waldbrände, anhaltende Unruhen, bürgerkriegsähnliche Zustände).

6.3 Die Höhe der Entschädigung hat der Veranstalter unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Veranstaltungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen pauschaliert. Auf Verlangen des Teilnehmers ist der Veranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

6.4 Es gelten folgende Entschädigungspauschalen:

bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn

25 % des Teilnahmepreises

ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn

50 % des Teilnahmepreises

ab dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn

75 % des Teilnahmepreises

ab dem 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tage des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt

90 % des Teilnahmepreises

6.5 Dem Teilnehmer bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Veranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale.

6.6 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. Diese kann höher oder niedriger sein als die Entschädigungspauschale. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Teilnehmers zu begründen.

6.7 Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Teilnahmepreises verpflichtet, leistet er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung.

7 Umbuchungen, Ersatzteilnehmer

7.1 Nach Vertragsschluss hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Änderungen insbesondere hinsichtlich des Veranstaltungstermins, des -ortes oder der Unterkunft (Umbuchung). Sofern der Veranstalter auf Wunsch des Teilnehmers dennoch eine Umbuchung – sofern möglich – vornimmt, so entstehen dem Veranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Teilnehmers. Der Veranstaltermuss dem Teilnehmer daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Sofern es sich insoweit nicht um eine Umbuchung handelt, die nur geringfügigen Bearbeitungsaufwand verursacht, berechnet der Veranstalter zudem ein aufwandabhängiges Bearbeitungsentgelt, über dessen Höhe der Veranstalter den Teilnehmer vor der konkreten Umbuchung informiert. Es bleibt dem Teilnehmer insoweit der Nachweis gestattet, die dem Veranstalter zustehende Entschädigung sei wesentlich niedriger als das geforderte Bearbeitungsentgelt.

7.2 Ziffer 7.1 gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter dem Teilnehmer keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB erteilt hatte; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

7.3 Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651e BGB von dem Veranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt dem Teilnehmer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn zugeht.

8 Rücktritt vom Vertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Der Veranstalter kann vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (im Sinne von Ziffer 6.2) an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, so verliert er seinen Anspruch auf den Teilnahmepreis. Ist der Veranstalter infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Teilnahmepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

9 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Veranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig (insbesondere hinsichtlich nachfolgender Ziffer 10) verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Veranstalters beruht. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Teilnahmepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10 Sicherheit während der Veranstaltung

10.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, den (Sicherheits-)Anweisungen der Mitarbeiter des Veranstalters während der gesamten Dauer der Veranstaltung Folge zu leisten.

10.2 Während der Fahrt ist der Sicherheitsgurt stets anzulegen. Der Teilnehmer darf während des Führens des Fahrzeuges keine Mobiltelefone oder andere mobile Endgeräte benutzen.

10.3 Der Teilnehmer wird sich selbst über die an dem jeweiligen Veranstaltungsort geltenden Verkehrsvorschriften informieren und diese während der gesamten Veranstaltung beachten. Der Teilnehmer haftet selbst für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen am Veranstaltungsort.

10.4 Benutzt der Teilnehmer ein Fahrzeug, das ihm nicht vom Veranstalter zur Verfügung gestellt wird, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug den am Veranstaltungsort geltenden Vorschriften (insbesondere hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen und des Versicherungsschutzes) entspricht.

10.5 Der Teilnehmer hat für seine eigene Fahrtüchtigkeit während der Veranstaltung Sorge zu tragen. Der Teilnehmer verpflichtet sich insbesondere, während der Veranstaltung kein Fahrzeug zu führen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder anderen berauschenden oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Mitteln steht.

11 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Fahrerlaubnis

11.1 Der Veranstalter unterrichtet den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Veranstaltungsantritt über eventuelle Änderungen.

11.2 Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuelle erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zulasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter den Teilnehmer nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

11.4 Der Teilnehmer muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt sein und über eine am Veranstaltungsort für das von ihm geführte Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis verfügen. Der Teilnehmer hat während der gesamten Veranstaltung einen entsprechenden gültigen Führerschein mit sich zu führen und auf Verlangen des Veranstalters vorzulegen.

12 Mitwirkungspflichten des Teilnehmers, Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

12.1 Der Teilnehmer hat den Veranstalter, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.

12.2 Wird die Veranstaltung nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Ist ein Vertreter des Veranstalters vor Ort nicht anwesend, sind etwaige Mängel dem Veranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Veranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Veranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Vertreter des Veranstalters vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

12.3 Will der Teilnehmer den Vertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

13 Haftungsbeschränkung

13.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt.

13.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt.

13.3 Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

13.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Bestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Veranstaltungdes Veranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich waren.

14 Geltendmachung von Ansprüchen

14.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Teilnehmergegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

14.2 Der Veranstalter weist darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen.

15 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Teilnehmer dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten des Teilnehmers werden im Einklang mit deutschem und europäischen Datenschutzrecht verarbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden sich in der Datenschutzerklärung des Veranstalters unter: https://www.drivnpassion.com/datenschutzerklrung.

16 Schlussbestimmungen

16.1 Für diese AGB und das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften im Wohnsitzland des Teilnehmers für diesen vorteilhaftere Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen unabhängig von der Wahl deutschen Rechts.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.